Ihr Recht in der Corona-Krise

1. Was ist das Problem

In den täglichen politischen Statements über die Bewältigung der Corona-Krise oder deren medialer Aufbereitung besteht oft der Eindruck, in Zeiten einer solchen Krise stehe der Rechtsstaat hinten an; Krisenbewältigung geht vor. Jedoch muss auch die Bewältigung einer solchen Krise rechtsstaatlichen Regeln folgen. Gegen staatliche Maßnahmen besteht also in dieser Zeit die Rechtsweggarantie. Eine solche Feststellung hat große Bedeutung, weil gerade in Krisenzeiten staatliches Handeln der Verwaltungen zum größten Teil ergebnisorientiert und kurzfristig stattfindet und auch stattfinden muss. Das bedingt aber eine höhere rechtliche Fehleranfälligkeit. Der Rechtsstaat gewährleistet dann, dass der Bürger sich mit derartigen Fehlern nicht abfinden muss, sondern ihm der Rechtsweg auch weiter offensteht. Der Bürger kann Gerichte anrufen und staatliches Handeln auf dessen Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Kann es über diesen Weg zu keiner Lösung kommen, sieht ein Rechtsstaat auch Entschädigungsregelungen vor, bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln sogar Schadensersatzansprüche. Diese Rechtsstreitigkeiten finden alle auf dem Rechtsgebiet des Verwaltungsrechtes statt, auf dem sich in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Bartholme als Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit mehr als 20 Jahren betätigt. Bei Bedarf (kurze Zusammenfassung im Fazit unter 6.) ist er hier für Sie der richtige Ansprechpartner.

2. Wie geht Infektionsschutz rechtlich?

Geht es um die Verhütung von Infektionen mit oder die Bekämpfung von Ansteckungsgefahren nach einer Infektionserkrankung, ist der Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eröffnet. Der neuartige Coronavirus (SARS-Cov-2, auch 2019-nCoV bezeichnet) führt zu einer Infektion mit der Coronavirus-Krankheit-2019 (auch COVID-19 genannt), sodass den Verwaltungsbehörden im Rahmen der Gefahrenvorsorge und -abwehr gesetzliche Möglichkeiten zum Einschreiten eröffnet sind. Wegen übertragbarer Krankheiten im Sinne des Gesetzes, und das ist bei COVID-19 der Fall, richten sich behördliche Maßnahmen entweder gegen die an dieser übertragbaren Krankheit leidenden kranken Personen (Kranke), auch gegenüber Krankheitsverdächtige, gegen Personen, die dem Krankheitserreger ohne Symptome ausscheiden (Ausscheider) oder auch nur gegenüber keine Symptome aufzeigende Ansteckungsverdächtige (Kontaktpersonen). Auch unbeteiligte Dritte können nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen mit Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in Anspruch genommen werden. Dem Robert-Koch-Institut (RKI) kommt in einer solchen Situation die Aufgabe zu, das über die jeweilige Infektionskrankheit bekannte Wissen zu steuern. Das dortige Wissen ergibt sich maßgebend aus im Gesetz hierfür geregelten Meldepflichten gegenüber den Gesundheitsbehörden und dem Fachwissen der beim Robert-Koch-Institut arbeitenden Fachleuten.

Das Infektionsschutzgesetz erlaubt in einer entsprechenden Krisensituation sodann Maßnahmen zur Vergütung übertragbarer Krankheiten sowie zu deren Bekämpfung, einschließlich der Überwachung von Ursachen und Folgen solcher Infektionserkrankungen.

3. Behörden und Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

Zuständig für die zu treffenden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz sind in Baden-Württemberg die Ortspolizeibehörden, also die Gemeinden, Großen Kreisstädte und Stadtkreise für ihre örtlichen Zuständigkeitsbereiche. Sie handeln durch sogenannte Allgemeinverfügungen. Fachlich beraten werden diese Behörden durch die Gesundheitsämter. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung landesweit geltende Maßnahmen zu treffen. Das sind beispielsweise die jetzt bekannten „Corona-Verordnungen“.

Staatliche Maßnahmen dieser Behörden, und das gilt auch und vor allen Dingen in Krisensituationen, bedürfen nach geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen immer einer gesetzlichen Grundlage, also einer in einem Gesetz beschriebenen Ermächtigung. Das schützt vor staatlicher Willkür.

Soweit das Infektionsschutzgesetz (oder hilfsweise die allgemeinen Polizeigesetze der Länder) Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlauben, zählen hierzu Schließungen der Schulen, Veranstaltungsverbote, Betretungsverbote für Alten- und Pflegeheime, Untersagungen des Betriebs bestimmter Einrichtungen, Betriebe und Geschäfte sowie Versammlungsverbote ab einer bestimmten Personenanzahl etc. Auch die Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen, aber auch Blutentnahmen oder die Abstriche von Haut- sowie Schleimhäuten bei Personen können verlangt werden, oder es kann ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden. Die gesetzlichen Vorschriften sehen auch die Absonderung von Personen, beispielsweise häuslich oder in einem Krankenhaus, vor (Quarantäne) oder die Beobachtung einer Person durch die Verpflichtung zur Informationserteilung. Lediglich eine Heilbehandlung darf behördlich nicht zwangsweise angeordnet werden.

Durch solche Maßnahmen wird massiv in die Grundrechte der betroffenen Personen eingegriffen. Deshalb ist in rechtsstaatlicher Hinsicht genau darauf zu achten ist, dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, und offen formulierte Gesetze nicht zu weitgehend für solche Maßnahmen angewendet werden. Denn es darf nur aufgrund von Gesetzen in Grundrechte eingegriffen werden, wobei das entsprechende Gesetz die Grundrechte zitieren muss, in die eingegriffen werden dürfen soll. Im Übrigen muss sich der Eingriff in die Grundrechte nicht nur innerhalb der Schranken bewegen, die die Grundrechtsbestimmungen selbst vorsehen, sondern in allen Fällen muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprochen werden, vor allem bei der Abwägung unterschiedlicher Grundrechtspositionen, die gewahrt werden sollen.
Da das Infektionsschutzgesetz seiner ursprünglichen Intension nach konzipiert war für einzelne Maßnahmen gegen Kranke, Krankheitsverdächtige und Ausscheider, ist schon im Hinblick auf nur ansteckungsverdächtige Personen für entsprechende Eingriffe die dargestellte Prüfung genau vorzunehmen. Das gilt erst recht bei Eingriffen gegenüber unbeteiligten Dritten. So kann mit Recht problematisiert werden, ob es rechtmäßig ist, im Hinblick auf Ansteckungsverdächtige in der Corona-Krise den Verdacht einer Infektionsgefahr so weit auszulegen, dass Personen, die sich zeitweise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, häuslich abgesondert und in Quarantäne verwiesen werden. Problematisch dürfte auch sein, mit den vorhandenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes Ausgangssperren zu verhängen, nicht nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ausscheidern oder Ansteckungsverdächtigen, sondern auch gegenüber unbeteiligten Dritten. Hier findet derzeit eine extensive Auslegung gesetzlicher Vorschriften durch Verwaltungsbehörden statt, die Zweifel an der rechtmäßigen Behandlung gegenüber Grundrechten aufkommen lässt.

Demgegenüber liegen selbstverständlich objektive Anhaltspunkte für Gefahren bei kranken Personen, Krankheitsverdächtigen und Ausscheidern, oft nach durchgeführten Corona-Tests, vor. Das eröffnet dann den Anwendungsbereich der beschriebenen Maßnahmen.

Hinsichtlich des betroffenen Personenkreises besteht ein Auswahlermessen der Verwaltungsbehörden. Ein solches Auswahlermessen besteht auch hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen. Die Ermessensausübung hat im Einzelfall den rechtlichen Voraussetzungen zu genügen, wobei gerade hier die Ziele des Infektionsschutzgesetzes zu beachten sind. Danach soll übertragbaren Krankheiten und Infektionen bei Menschen vorgebeugt und deren Weiterverbreitung verhindert werden. Das Auswahlermessen ist aber durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Im Rahmen der Corona-Krise ist jedoch festzustellen, dass Verwaltungsbehörden ihr auszuübendes Ermessen hinsichtlich der betroffenen Personen sowie hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen als weitgehend eingeschränkt betrachten. Aus Furcht vor einer Weiterverbreitung von COVID-19 werden, daher zurzeit extensiv gegenüber dem Personenkreis sowie den Maßnahmen nach Anordnungen getroffen. Man vermisst die Anwendung von Spielräumen, die ein Ermessen eröffnet.

Insbesondere Maßnahmen gegen Unternehmen und freiwillige Maßnahmen:

Grundsätzlich sind sämtliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz natürlich auch gegenüber Unternehmen (vor allem juristische Personen) denkbar. Dazu gehören auch Betriebsschließungen, wobei hier allerdings die Maßnahme ganz besonders dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Da Verwaltungsbehörden in solchen Fällen weitgehende Betretungsrechte hinsichtlich von Grundstücken, Räumen, Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen aller Art haben, Akten und Unterlagen einsehen und Kopien anfertigen dürfen sowie Proben von Gegenständen entnehmen können, dürfte das Ermessen im Hinblick auf eine solche Entscheidung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine vollständige Betriebsschließung ausschließen. Hier sind weniger einschneidende Maßnahmen denkbar, etwa die Schließung einzelner Räume oder die Absperrung von Bereichen von Grundstücken. Problematisch ist sicher der Fall, dass faktisch Betriebsschließungen dadurch eintreten, weil Anordnungen zur Quarantäne gegenüber einzelnen Personen des Unternehmens ausgesprochen werden. Auch hier hat sich in der Corona-Krise gezeigt, dass Verwaltungsbehörden in solchen Fällen einen Spielraum der Ermessensausübung für sich nicht mehr sehen, sondern radikal eindimensional reagieren.
Eine besondere Relevanz in der Corona-Krise ergibt sich für sogenannte Empfehlungen, die von Bundes- oder Landesregierungen ausgesprochen werden, gegebenenfalls basierend auf dem Wissen des Robert-Koch-Instituts. So geschehen beispielsweise beim Aufenthalt in noch nicht als Risikogebiete definierte Landstriche, wenn dazu empfohlen wurde, 14 Tage freiwillig zu Hause zu bleiben, oder die Arbeit im „Homeoffice“ zu erledigen.
Hier sind rechtsstaatliche Grenzen dann einzuhalten, wenn der Bürger bei objektiver Betrachtung eine solche Empfehlung nicht mehr als „freiwillige“ Maßnahme sehen kann, sondern schon als „verpflichtende“ Maßnahme empfinden darf. Hier müssen dann ebenfalls im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz solcher Empfehlungen die rechtsstaatlichen Regeln eingehalten werden. Von der faktischen Macht solcher Empfehlungen wurde in der Corona-Krise bisher sehr oft Gebrauch gemacht.
Es ist aber zweifelhaft, ob im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz solcher Empfehlungen die besonderen Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht dafür formuliert hat, im Einzelfall eingehalten wurden. Aufgrund der kurzen Taktung entsprechender Empfehlungen, die nacheinander ausgesprochen wurden, ist schon zu erkennen, dass sicherlich nicht die von den Verwaltungsbehörden geforderte sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen hierfür geleistet wurde.

4. Wie wehre ich mich gegen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz?

Gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden nach dem Infektionsschutzgesetz sind, soweit Einzelfälle durch Allgemeinverfügungen geregelt werden können, Widerspruch und Klage möglich; beide Rechtsbehelfe haben keinerlei aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Maßnahme zu treffen ist, obgleich Widerspruch und/oder Klage erhoben wurden. Hier helfen dann nur Anträge im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Solche Anträge haben nur dann Erfolgsaussichten, wenn dargelegt werden kann, dass Widerspruch und/oder Klage überwiegende Erfolgsaussichten in der Zukunft haben werden, wenn in der Hauptsache zu entscheiden ist. Gelingt eine solche Darlegung nicht, weil beispielsweise komplizierte wissenschaftliche Zusammenhänge aufzuklären sind oder im Rahmen einer Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse des Widerspruchsführers oder des Klägers nicht eindeutig zu erkennen ist, wird der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen. Die Allgemeinverfügung ist dann weiterhin zu befolgen und deren Folgen hinzunehmen. Sodann ist das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Gegen entsprechende Rechtsverordnungen der Länder besteht die Möglichkeit, Normenkontrollklage zum zuständigen Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof des betreffenden Landes zu erheben. Während vor Verwaltungsgerichten kein Anwaltszwang herrscht, muss vor diesen Gerichten mit der Begleitung eines Rechtsanwalts prozessiert werden. Die Rechtsverordnung ist solange gültig, bis das zuständige Gericht sie für unwirksam erklärt. Hiergegen ist die Möglichkeit gegeben, einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen. Ein solcher hat aber nur dann Erfolgsaussichten, wenn die Darstellung gelingt, dass die Nachteile für den Kläger bei der weiteren Durchführung der Rechtsverordnung weit höher sind, als die Nachteile, die eintreten, wenn die Rechtsverordnung zwischenzeitlich nicht zur Anwendung kommt. Da auch dies gegebenenfalls von der Aufklärung wissenschaftlicher Sachverhalte abhängt oder eine entsprechende Interessensabwägung zwischen verschiedenen Grundrechtseingriffen erfordert, ist bei Zweifelsfällen der entsprechende Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolglos.

Verfahren im Einstweiligen Rechtsschutz sind nur inhaltlich kurzgefasste Verfahren. Das bedeutet, dass gerade nicht durch eingehende Beweisaufnahmen, vor allen Dingen durch Sachverständigengutachten, wissenschaftliche Zusammenhänge aufgeklärt werden müssen. Das ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Diese nehmen selbstverständlich dadurch eine ganze Zeit lang in Anspruch. In der Zwischenzeit kann sich eine Allgemeinverfügung oder auch eine wieder außer Kraft gesetzte Rechtsverordnung erledigt haben. Es ist deshalb nur bei zu erwartender längerer Geltungsdauer solcher Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen sinnvoll, entsprechende Rechtsbehelfe zu ergreifen. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass die Durchführung solcher Verfahren natürlich nicht zum Ausgleich eingetretener Schäden führen, sondern sich die rechtliche Bewertung erschöpft in der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsakte.

5. Welche Erstattungs- und Schadensersatzansprüche gibt es bei Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz?

Für der Sache nach rechtmäßige Maßnahmen von Verwaltungsbehörden nach dem Infektionsschutzgesetz sind dort verschiedene Regelungen über Entschädigungsansprüche betroffener Bürger enthalten, so vor allem bei Berufsausübungsverboten oder Quarantänemaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ausscheidern oder Ansteckungsverdächtigen. Solche eindeutigen Fallgestaltungen machen rechtlich keine großen Probleme.
Schwieriger ist die Rechtslage bei behördlichen Maßnahmen gegenüber nicht unmittelbar Betroffenen, vor allen Dingen Unternehmen, die beispielsweise aufgrund der Zugehörigkeit zu einer gewissen Branche, z. B. Gaststätten, Hotels, Einzelhändler oder Veranstaltungsdurch-führende, Öffnungsverboten oder Betriebsbeschränkungen unterworfen werden. Mindestens einmal dann, wenn solche Maßnahmen zur Existenzbedrohung dieser einzelnen Unternehmen führen, ist zu prüfen, ob Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes hierauf nicht ebenfalls Anwendung finden können.

Ebenso, wie der neuartige Coronavirus in der hierfür bestehenden Wissenschaft neue Fragen aufgeworfen hat, werden auch bei der rechtlichen Bewältigung der Corona-Krise rechtlich neue Fragen aufgeworfen, die erst in der Folgezeit in der Rechtsprechung beantwortet werden können; dazu gehört auch die Frage des Bestehens von Entschädigungsansprüchen in den genannten Problemfällen nach dem Infektionsschutzgesetz. Es ist klar, dass die hierfür haftbaren Träger der entsprechenden Verwaltungsbehörden mit Hinweis auf den Wortlaut der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Entschädigungsansprüche ablehnen. Das ist aber nicht das letzte Wort. Denn es ist aus der Rechtsprechung des Bundesverfahrensgerichtes zu einer früheren Fassung des Infektionsschutzgesetzes bereits bekannt, dass gerade längerfristige und existenzgefährdende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz nur dann als mit den Grundrechten vereinbar betrachtet wurden, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wurde. Das geschieht regelmäßig dadurch, dass in solchen Fällen Betroffenen Entschädigungen gewährt werden, die nicht im freien Belieben des Gesetzgebers stehen. Unabhängig davon, dass hilfsweise Entschädigungsregelungen des allgemeinen Polizeirechts der Länder in den Fällen nicht unmittelbar verantwortlicher Dritter zur Anwendung kommen können, ist es nach mittlerweile ebenfalls schon bestehender Auffassung richtig, Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes ebenso extensiv auszulegen, wie das Infektionsschutzgesetz auf der Eingriffsseite bisher in der Corona-Krise gehandhabt wurde. Was also für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider oder Ansteckungsverdächtigte in Person gilt, muss auch für Unternehmen gelten, wenn diese selbst unter Öffnungsverbote oder Betriebsbeschränkungen, die nach dem Infektionsschutzgesetz angeordnet wurden, fallen. Das muss auch dann gelten, wenn nur gegenüber einzelnen Mitarbeitern in Person Quarantänemaßnahmen angeordnet wurden und dadurch mittelbar ein Unternehmen, hier vor allen Dingen Selbständige mit ihren Büros und Praxen, den Betrieb nicht mehr aufrechterhalten kann.

Unter Beachtung der beschriebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss also spätestens im Bereich der Entschädigungsregelungen die ausgeuferte Praxis der Verwaltungsbehörden bei der Anwendung des Infektionsschutzgesetzes finanziell auch wieder kompensiert werden.

Das bedeutet:

Wenn das Infektionsschutzgesetz mit der Begründung, COVID-19-Erkrankungen würden sich besonders schnell ausbreiten, von den Verwaltungsbehörden im Hinblick auf den Personenkreis und/oder die angeordneten Maßnahmen extensiv und ausufernd angewandt wurde, muss im Gegenzug dann auch eine eigentlich nur für Einzelfäll vorgesehene Entschädigungsregelung extensiv ausgelegt und angewendet werden. Nur dadurch kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anordnung von Maßnahmen vor allen gegenüber nicht unmittelbar verantwortlichen Bürgern und Unternehmen eingehalten werden. Das kann nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht für jede Maßnahme gelten, jedoch für längerfristige und existenzgefährdende Maßnahmen. In solchen Fällen muss die Entschädigungsregelung extensiv ausgelegt werden. Dabei kann sich die Existenzgefährdung im Kontext mit der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus einem plötzlichen „Shutdown“ ebenso ergeben, wie aus einer längerfristigen Beschränkung des Betriebs, der die Existenzgefährdung folgt. Umgekehrt sind natürlich Beschränkungen von Betrieben von nur kurzer Dauer, also von wenigen Tagen, entschädigungsfrei ebenso, wie der Umstand, dass trotz der Möglichkeit des weiteren Geschäftsbetriebs aufgrund von z. B. Kontaktverboten insgesamt ein durch Zurückhaltung der Bevölkerung verursachter Umsatzrückgang eintritt.

Entschädigungsansprüche sind nicht vollumfänglich in Bezug auf den eingetretenen Schaden oder den entgangenen Gewinn. Grundsätzlich erfassen Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz nur weiterlaufende, nicht gedeckte Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ und den Verdienstausfall. Hierauf anzurechnen sind Einnahmen, die der Unternehmer anderweitig hätte generieren können, z. B. durch Umstellung auf Onlinehandel. Anzurechnen sind auch sonstige staatliche Unterstützungsleistungen, wie die auf Länderebene für Soloselbständige und Kleinstunternehmen bereitgehaltenen Corona-Soforthilfen. Hier hat es also der Staat selbst in der Hand, mit entsprechenden Unterstützungsleistungen spätere Entschädigungsansprüche schon vorab auszugleichen.

Die speziellen Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie des allgemeinen Polizeirechtes der Länder können zwar auch auf rechtswidrige behördliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem allgemeinen Gefahrenabwehr- und Ordnungsrecht der Länder Anwendung finden. Es gelten dann auch mit alle gesetzlich in diesem Zusammenhang vorgesehenen Einschränkungen und Ausnahmen. Daneben sind Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff bei Eingriffen in durch die grundrechtliche Eigentumsgarantie geschützte Rechtsgüter ebenso denkbar, wie aus tatsächlich Schadensersatz gewährenden Amtshaftungsansprüchen gegenüber dem jeweiligen Behördenträger; letztgenannte Ansprüche setzen allerdings ein Verschulden voraus.
Im Bereich von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff sowie aus Gesichtspunkten der verschuldensabhängigen Amtshaftung ist schließlich zu berücksichtigen, dass solche Ansprüche verloren gehen oder ausgeschlossen sind, wenn der Betroffene nicht von Anfang an Rechtsschutz im oben genannten Sinne gegen die jeweilige behördliche Maßnahme gesucht hat, welche die erlittene Einbuße verursacht hat.

Neben der Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen die die jeweiligen Einbußen stiftenden Maßnahmen von Verwaltungsbehörden muss natürlich auch rein faktisch beachtet werden, dass in späterer Zeit die Geltendmachung von Entschädigungs- oder Schadensersatz-ansprüchen gut vorbereit sein muss. Denn in einem solchen Rechtsstreit muss der jeweilige auf Entschädigung oder Schadensersatz klagende Betroffene den erlittenen Verdienstausfall oder die nicht gedeckten, weitergelaufenen Betriebsausgaben sowie den eingetretenen Schaden nachvollziehbar darlegen und im Notfall auch beweisen.

Amtshaftungsansprüche sind aufgrund ihrer Rechtsstruktur nach bei behördlichen Maßnahmen gerade aufgrund rechtswidriger Rechtsverordnungen (Corona-Verordnungen) im Gegensatz zu Maßnahmen auf Grundlage von Allgemeinverfügungen nur eingeschränkt durchsetzbar.

Soweit von Seiten der Verwaltungsbehörden keine hoheitlichen Anordnungen in Form von Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen vorliegen, sondern tatsächlich lediglich reine Empfehlungen ausgesprochen werden, die von Betroffenen freiwillig eingehalten werden (freiwillige Selbstbeschränkung), sind keinerlei Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche denkbar. Wenn in rechtswidriger Weise von der Befugnis von Behörden Gebrauch gemacht wird, Bürger zu informieren, zu warnen oder ihnen gegenüber Empfehlungen auszusprechen, weil faktisch der Eindruck eines Geh- oder Verbotes besteht, kommen dann aber wieder vor allen Dingen verschuldensabhängige Amtshaftungsansprüche in Betracht.

6. Fazit

Es ist keineswegs so selbstverständlich, wie in Politik und Medien im Verlaufe der Corona-Krise zum großen Teil dargestellt, dass behördlicherseits ausgesprochene Empfehlungen und weitergehende behördliche Maßnahmen in Form von Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen rechtlich ohne weiteres unproblematisch und deshalb hinzunehmen sind. Soweit zwischenzeitlich darauf hingewiesen wird, dass sich Gerichte mit einzelnen Anordnungen beschäftigt hätten, deren Rechtmäßigkeit bestätigt wurde, gilt das derzeit überwiegend nur für Entscheidungen in Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund einer rein verkürzten Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit der Frage danach, ob es überwiegende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs oder überwiegende Nachteile durch die Anwendung einer Rechtsverordnung gibt. Endgültige Entscheidungen über die Rechtsmäßigkeit behördlicher Maßnahmen durch Gerichte werden erst nach einem längeren zeitlichen Vorlauf in den Rechtsweg abschließenden gerichtlichen Entscheidungen getroffen werden.

Wer künftighin an Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff oder aus verschuldensabhängiger Amtshaftung denkt, muss diese Rechtswege leider vorher beschreiten und vorfinanzieren, wie von Rechtsprechung und Gesetz vorgesehen, um das Entfallen solcher Ansprüche zu verhindern.
Nicht aus dem Auge verlieren sollte man, auch wenn man gegen einzelne behördliche Maßnahmen im Rahmen der Corona-Krise nicht vorgehen möchte, die Möglichkeiten der Entschädigungsregelungen nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Allgemeinen Polizeirecht der Länder. Das trifft vor allen Dingen auf diejenigen, für einzelne behördliche Maßnahmen der Verwaltungsbehörden nicht verantwortliche Dritte zu, die aufgrund umfassender behördlicher Maßnahmen, beispielsweise umfassender Öffnungsverbote oder Betriebsbeschränkungen, entsprechende Einbußen erlitten haben oder nicht gedeckte Betriebsausgaben finanzieren mussten. Gleiches gilt für Unternehmer oder Selbständige, deren gewerbliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden konnten, weil durch umfassende Quarantänemaßnahmen der Verwaltungsbehörden gegenüber der Belegschaft und des Betriebsinhabers selbst die Ausübung des Gewerbebetriebs unterbunden wurde. In diesen Fällen ist auf die gesetzliche Frist von drei Monaten, die nach der Einstellung der verbotenen Tätigkeit zu laufen beginnt, zu achten. Innerhalb dieser Frist ist der entsprechende Entschädigungsantrag gegenüber der zuständigen Behörde, meist das zuständige Gesundheitsamt, zu stellen. Wer an die Stellung solcher Anträge und an die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen dieser Art denkt, sollte sein Vorgehen durch die Zusammenstellung entsprechender Unterlagen zur Darlegung und zum Nachweis entsprechend vorbereiten.

Dr. Stefan Bartholme
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht